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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Verein für Heilung und Begegnung Vöckelsbach
e.V. und hat seinen Sitz in Mörlenbach. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Mit der Eintragung erhält er den Zusatz "eingetragener Verein".
§ 2
Aufgabe und Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung, Kunst,
Kultur und Gesundheit im Sinne einer ganzheitlichen
Bewusstseinsentwicklung.
Zur Verwirklichung des Satzungszwecks
bietet der Verein seinen Mitgliedern und Freunden ein breites und
fundiertes Programm von Methoden zur Heilung und Integration geistiger,
emotionaler und körperlicher Aspekte an. Dafür organisiert der Verein
Veranstaltungen, Tagungen, Vorträge, Seminare und Konzerte.
Des
Weiteren möchte der Verein seinen Mitgliedern und Freunden einen Rahmen
zur wahrhaftigen Begegnung mit sich selbst, mit anderen und mit der
Natur bieten.
Die Arbeit des Vereins soll außerdem zur Förderung eines neuen ganzheitlichen Gesundheitsverständnisses beitragen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein oder bei
Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder die eingezahlten
Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Wenn die durch Mitglieder oder Nichtmitglieder für
den Verein wahrgenommenen Aufgaben im Sinne der Erfüllung der
Satzungszwecke des Vereins das ehrenamtliche Engagement übersteigen
oder wenn Mitglieder für den Verein tätig werden, können angemessene
Aufwandsentschädigungen oder Honorare entrichtet werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Die
Mitgliedschaft dauert 12 Monate und verlängert sich jeweils automatisch
um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht bis spätestens drei Monate vor
Ablauf dieser 12 Monate schriftlich gekündigt wird.
Der Vorstand behält sich das Recht vor, ein Beitrittsgesuch abzulehnen,
wenn triftige Gründe erwarten lassen, dass die Mitgliedschaft des
Antragsstellers den Verein und seine Zwecke schädigen wird. Im Fall
einer solchen Ablehnung eines Beitrittsgesuchs muss diese schriftlich
begründet werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung und
Nachfristsetzung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Bei
der Setzung der Nachfrist ist das Mitglied auf die Folgen der
Nichtzahlung hinzuweisen.
c) durch Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels Brief bekannt zu geben.
d) mit dem Tod des Mitglieds
Bei Tod eines Mitgliedes erlöschen dessen satzungsmäßige Rechte sofort.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und den
Vereinsmitgliedern bei vorgesehenen Änderungen auf der
Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt bis auf weiteres € 15,- monatlich und ist
jeweils zum Monatsbeginn fällig. Die Vereinsmitglieder erhalten dafür
bestimmte, vom Vorstand festgelegte kostenfreie Leistungen sowie
Vergünstigungen für vom Verein organisierte Veranstaltungen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss des Vorstands kann sich der Verein einen Beirat geben, der die Anliegen des Vereins unterstützt.
§ 8
Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt. Der
Vorstand hat zusätzlich die Möglichkeit, einen Verwaltungsrat
einstimmig zu berufen.
b) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, bestehend aus Vorsitzendem, Schatzmeister und Schriftführer.
c) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die
nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
d) Um den Verein nach außen zu vertreten, bedarf es mindestens zwei
Vorstandsmitglieder. Ein einzelnes Vorstandsmitglied ist dazu nicht
bevollmächtigt.
e) Der gesamte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
f) Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
g) Der Vorstand fällt seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die
Vorstandssitzungen werden durch den ersten und zweiten Vorsitzenden mit
einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen. Vorstandssitzungen
müssen auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands
abgehalten werden.
h) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
i) Beschlüsse über Anleihen, Gewährung von Darlehen, Erwerb, Belastung
und Veräußerung des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken
müssen einstimmig, sonstige Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden.
j) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, per e-mail,
Fax oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
diesem Abstimmungsverfahren zustimmen.
§ 9
Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre vom Tag der Wahl an
gerechnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
so rückt ein vorher von der Mitgliederversammlung gewähltes
Ersatzvorstandsmitglied für den restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
nach.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)
Eine MV wird mindestens einmal im Jahr als ordentliche
Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
drei Wochen schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Über eine Änderung der vorläufigen Tagesordnung ist ein
Beschluss der MV herbeizuführen.
Vostandswahlen und Satzungsänderungen sind stets in dem
Einladungsschreiben anzukündigen. Bei Satzungsänderungen ist im
Einladungsschreiben anzugeben, welche Paragraphen geändert werden
sollen. Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit
Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung "Änderung und
Neufassung der Satzung".
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangt. Kommt das Einberufungsorgan dem Antrag auf
Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen durch
eine Einladung mit festgelegtem Termin nicht nach, so haben die
beantragenden Mitglieder das Recht aus § 37 Abs.2, BGB (Ermächtigung
zur Berufung der Versammlung durch das Amtsgericht).
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Die MV entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Nur die persönlich
anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen
der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder und
müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Die
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung gegeben.
Bei der Ersteintragung ins Vereinsregister ist der Vorstand
bevollmächtigt, auf Anforderungen des Registergerichts
Satzungsänderungen durchzuführen.
b) Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll
anzufertigen, welches der Unterschrift durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder bedarf.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 der Satzung
d) Änderung der Satzung und des Zwecks
d) Auflösung des Vereines
§ 13
Auflösung und Anfallberechtigung
a) Bei der Auflösung des Vereins sind der erste und zweite Vorsitzender
die gemeinsam berechtigten Liquidatoren, sofern die MV nichts anderes
beschließt.
b) Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am Tag der Gründungsversammlung errichtet
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mörlenbach, den 23.12.2006
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